Urlaub

Die Schuldirektion ist für die Bewilligung sämtlicher Urlaubsgesuche zuständig.

Wir bitten Sie, allfällige Urlaubsgesuche möglichst frühzeitig, aber spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Urlaub an die Schuldirektion zu richten.

 

Auszug aus dem Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule:

Art. 37 Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler

1          Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können, namentlich:

a)       ein wichtiges familiäres Ereignis;

b)       eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung;

c)        eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt;

2          Unmittelbar vor oder nach den Schulferien oder einem Feiertag wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt, ausser aus einem der Gründe nach Absatz 1.

Art. 38

1          Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus, spätestens, wenn der Grund bekannt ist, in schriftlicher Form bei der Schuldirektion eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern unterzeichnet.

4          Die Eltern tragen die Verantwortung für die Urlaube, die sie für ihre Kinder beantragen, und sorgen dafür, dass die Lernprogramme weitergeführt werden. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach. Überlagert sich der Urlaub mit einer ordentlichen Prüfungsperiode, so müssen besondere Massnahmen getroffen werden.