Urlaubsgesuch
Ausserordentlicher Urlaub
Begründete Urlaubsgesuche müssen zwei Wochen im Voraus schriftlich bei der Lehrperson eingereicht werden. Urlaubsgesuche müssen mit stichhaltigen Gründen belegt sein. Alle Urlaubsgesuche werden mit der Schulleitung und den anderen betroffenen Lehrpersonen besprochen, und Kopien werden über die ganze Schulzeit in den Klassenordnern aufbewahrt.
Aus dem Schulgesetz:
Art. 33
1 Ein Urlaub kann einem Schüler aus stichhaltigen Gründen gewährt werden.
2 Das Urlaubsgesuch ist im Voraus schriftlich und vom Vater oder von der Mutter des Schülers unterschrieben einzureichen; es muss begründet sein.
3 Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs für einen Schüler sind im Kindergarten und in der Primarschule bis zu drei Urlaubstagen im Schuljahr die Lehrpersonen und darüber hinaus das Schulinspektorat
Auszug aus einem Brief der Erziehungsdirektorin Frau Chassot vom 27. April 2010 an die Schulen:
Dieser Urlaub wurde vom Gesetzgeber in erster Linie für unvorhergesehene oder nicht einplanbare Ereignisse oder Reisen vorgesehen, die sich aufgrund von aussergewöhnlichen, schwerwiegenden oder sonst bedeutsamen Umständen ergeben. (zum Beispiel wichtige familiäre Ereignisse, bedeutsame religiöse Feiern, Trauerfälle) Aus der Praxis und der Rechtsprechung ergibt sich klar, dass persönlich Motive, Freizeitaktivitäten, Ausflüge oder Ferienreisen keinesfalls stichhaltige Gründe für einen Sonderurlaub sind, weder zum Schuljahresende noch irgendwann während des Schuljahres.
Gesuche um einen Sonderurlaub zur Verlängerung von Ferien sind daher klar abzulehnen, auch wenn das Flugticket bereits bezahlt worden ist. Lehrpersonen, Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie Schuldirektoren müssen daher bei der Beurteilung der Gründe für ein Gesuch um einen Sonderurlaub restriktiv vorgehen. Da die Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres 14 Ferienwochen haben, können Reisen, Freizeitbeschäftigungen oder andere persönliche Anlässe jeweils in diesen weit im Voraus bekannten Zeiten eingeplant werden.
